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Update: Einlassregeln, 16.01.22
18.01.2022

Update im Bereich der Corona-Schutzverordnung und damit verbunden der Testpflicht. Alle Informationen hierzu:

Ihre Eintrittsgrundlage im Aaseebad Ibbenbüren basiert auf der 2GPlus-Regel, also Genese, geimpfte mit negativem Testnachweis (maximal 24 Stunden alt). Die Regelung gilt nicht für geboosterte Personen, hier greift die normale 2G-Regelung.

Die Testpflicht entfällt bei folgenden Personen:

  • Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber weniger als 90 Tagen zurückliegt,
  • genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt.
  • Personen geboostert sind. Als geboostert gelten Personen, wenn sie unabhängig vom Wirkstoff tatsächlich drei Corona Schutzimpfungen erhalten haben – dies gilt auch für Menschen, die den Einfach-Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten habe

Die 2G-Regelung im Detail:

  • Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorlegen. Das Testergebnis muss mindestens 28 Tage und darf höchstens drei Monate alt sein. Nach dem Ablauf von drei Monaten verfällt jedoch der Status als Genesener, das heißt, Sie benötigen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Testergebnis oder wie aktuell bei der 2G-Regelung einen Impfausweis. Ein Genesennachweis kann Ihnen auch der Hausarzt ausstellen.
  • (Durch)Geimpfte: Vorweisen des Impfnachweises (Dokument oder App), aus welchem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Vollständig bedeutet: Es muss auch die zweite Dosis verabreicht worden sein, wenn für einen Impfstoff zwei Dosen vorgesehen sind (z. B. bei BioNTech, Moderna und Astrazeneca). Erlaubt ist als Nachweis nur ein in der EU zugelassener Impfstoff.

Die Regelungen entfallen bei:

  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Hierbei gilt es ein gültiges ärztliches Attest, im Original vorzulegen. Parallel dazu gilt es einen negativen Testnachweis (24. Gültigkeit vorzulegen)